Höchstrichterliche Rechtsprechung (EuGH, BAG, BGH, BVerfG)
Fettleibigkeit kann Behinderung sein
EuGH 18.12.2014 - C-354/13
Die Adipositas eines Arbeitnehmers ist
eine „Behinderung“, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die
u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von
Dauer zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit
verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am
Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern
können.
Massenentlassung im Betrieb
EuGH 30.04.2015 - C-80/14
Besteht ein Unternehmen aus mehreren
Einheiten, ist der Begriff „Betrieb“ in der Richtlinie über
Massenentlassungen dahin auszulegen, dass er sich auf die Einheit
bezieht, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur
Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen sind.
Arbeitnehmerbegriff der
Massenentlassungsrichtlinie
EuGH 09.07.2015 - C-229/14
Praktikanten und angestellte
Geschäftsführer können auch dann unter den Arbeitnehmerbegriff der
Massenentlassungsrichtlinie fallen und für die Bestimmung des
Schwellenwertes für eine anzeigepflichtige Massenentlassungsanzeige
zu berücksichtigen sein, wenn sie nach nationalem Recht nicht als
Arbeitnehmer gelten.
Schulung zum Thema Mobbing
BAG vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12
Der Betriebsrat darf eine Schulung zum
Thema Mobbing für erforderlich halten, wenn im Betrieb Konfliktlagen
bestehen, aus denen sich Mobbing entwickeln kann. Rein
vergangenheitsbezogene abgeschlossene Sachverhalte genügen dazu
ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit, dass diese Frage
einmal im Betrieb auftreten könnte. Ein konkreter betriebsbezogener
Anlass kann gegeben sein, wenn der Betriebsrat auf Grund ihm
bekanntgewordener Konflikte in Erwägung zieht, dem Arbeitgeber den
Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Mobbingprävention
vorzuschlagen, um der Entstehung von Mobbing entgegenzuwirken.
Beschränkung des gesetzlichen
Teilzeitanspruchs durch Betriebsvereinbarung
BAG vom 20.01.2015 – 9 AZR 735/13
Arbeitsvertragliche Regelungen, die einen
nach § 8 I TzBfG gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Anspruch des
Arbeitnehmers, den Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags zu
verlangen, zulasten des Arbeitnehmers einschränken, sind unwirksam.
Dies gilt auch für die Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, die
nicht unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt,
sondern nur kraft einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf
das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Betriebsratsanhörung zur
außerordentlichen Kündigung
BAG vom 23.10.2014 – 2 AZR 736/13
Für die Mitteilung der Kündigungsgründe
gemäß § 102 I 2 BetrVG gilt der Grundsatz der subjektiven
Determinierung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände
mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt
haben. Dem kommt er dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen
schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen
Sachverhalt darstellt. Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen
Information gehört darüber hinaus die Unterrichtung über Tatsachen,
die dem Arbeitgeber bekannt und für eine Stellungnahme des
Betriebsrats möglicherweise bedeutsam sind, weil sie den
Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen eine Kündigung sprechen
können. Die subjektive Determination des Inhalts der Anhörung führt
nicht dazu, dass bei der verhaltensbedingten Kündigung auf die
Mitteilung persönlicher Umstände des Arbeitnehmers ganz verzichtet
werden könnte, wenn sie für den Kündigungsentschluss des
Arbeitgebers ohne Bedeutung waren. Bei den „Sozialdaten“ handelt es
sich zwar um Umstände, die nicht das beanstandete Verhalten des
Arbeitnehmers selbst betreffen. Nach Sinn und Zweck der Anhörung
darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat aber keine persönlichen
Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich bei objektiver
Betrachtung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken und deshalb
schon für die Stellungnahme des Betriebsrats bedeutsam sein können.
Kosten des Betriebsrats nach einem Betriebsübergang
BAG vom 20.08.2014 – 7 ABR 60/12
Im Falle eines Betriebsübergangs tritt
der neue Inhaber des Betriebs materiellrechtlich in die
betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen
Betriebsinhabers ein. Er haftet daher grundsätzlich als neuer
Betriebsinhaber für noch nicht erfüllte Freistellungsansprüche des
Betriebsrats.
Innerbetriebliches
Schlichtungsverfahren
BAG vom 11.02.2014 – 1 ABR 76/12
Arbeitgeber und Betriebsrat können
vereinbaren, dass für auftretende Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung und die Anwendung einer Betriebsvereinbarung zunächst ein
innerbetriebliches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist und erst
nach dessen Scheitern ein Beschlussverfahren eingeleitet werden
kann. Ein ohne Beachtung eines solchen obligatorischen
Schlichtungsverfahrens erhobener Antrag ist von den Arbeitsgerichten
als unzulässig abzuweisen.
Vorgreiflichkeit eines
Zustimmungsersetzungsverfahrens
BAG vom 20.03.2014 – 2 AZR 840/12
Im Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung
des Betriebsrats zu einer Ein- oder Umgruppierung entfaltet die
Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bei gleichbleibendem
Sachverhalt Bindungswirkung auch für nachfolgende Verfahren. Die
gerichtliche Entscheidung ist so lange bindend, wie keine neue
Eingruppierung erforderlich wird, die das Mitbestimmungsrecht nach §
99 BetrVG auslöst. Hat ein Gericht im Rahmen des Verfahrens nach §
99 Abs. 4 BetrVG rechtskräftig die Richtigkeit der bisherigen
Eingruppierung festgestellt und haben sich seitdem weder die
Tätigkeit des Arbeitnehmers noch das Entgeltschema geändert, wirkt
diese Entscheidung fort.
Mitbestimmung bei Versetzungen
BAG vom 13.05.2014 – 1 ABR 9/12
Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der
Betriebsrat unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach der
Unterrichtung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, wenn er die
Zustimmung zu einer beabsichtigten personellen Maßnahme verweigern
will. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht unter Angabe
von Gründen, wird die Zustimmung fingiert. Bezieht sich die
Begründung der Zustimmungsverweigerung bei mehreren personellen
Einzelmaßnahmen nur auf einzelne dieser Maßnahmen, gilt seine
Zustimmung zu den anderen Maßnahmen als erteilt.
Übergangs-/Restmandat des Betriebsrats
BAG vom 08.05.2014 – 2 AZR 1005/12
Geht ein Betrieb unter Wahrung seiner
Identität vollständig auf einen Betriebserwerber über und
widersprechen einzelne Arbeitnehmer dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, ist dies kein
Vorgang, an den ein Restmandat im Sinne von § 21 b BetrVG oder ein
Übergangsmandat im Sinne von § 21 a BetrVG anknüpfen kann.
Betriebsratstätigkeit außerhalb der
individuellen Arbeitszeit
BAG vom 28.05.2014 – 7 AZR 404/12
Ein Betriebsratsmitglied hat zum
Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten
Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf
entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu
gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so
ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Der Anspruch
auf Arbeitsbefreiung wandelt sich weder mit Ablauf der Monatsfrist
noch durch eine bloße Untätigkeit des Arbeitgebers in einen
Vergütungsanspruch, sondern entsteht nur, wenn die Arbeitsbefreiung
aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Solange diese
Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist das Betriebsratsmitglied
darauf angewiesen, den Freizeitausgleichsanspruch geltend zu machen
und notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Vereinbarung eines innerbetrieblichen
Schlichtungsverfahrens
BAG vom 11.02.2014 – 1 ABR 76/12
Arbeitgeber und Betriebsrat können
vereinbaren, dass für auftretende Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung und die Anwendung einer Betriebsvereinbarung zunächst ein
innerbetriebliches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist und erst
nach dessen Scheitern ein Beschlussverfahren eingeleitet werden
kann. Ein ohne Beachtung eines solchen obligatorischen
Schlichtungsverfahrens erhobener Antrag ist von den Arbeitsgerichten
als unzulässig abzuweisen.
Entfernung einer Abmahnung aus der
Personalakte
BAG vom 04.12.2013 – 7 ABR 7/12
Der Betriebsrat hat keinen aus § 78 S. 1
BetrVG folgenden Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der
Personalakte eines seiner Mitglieder.
Betriebsverfassungsrechtlicher
Durchführungsanspruch
BAG vom 18.03.2014 – 1 ABR 75/12
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber im
Wege des betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruchs nicht
die Weitergewährung eines mitbestimmungswidrig eingeführten
Vergütungsbestandteils verlangen.
Stellenausschreibung
BAG vom 30.04.2014 – 7 ABR 51/12
Ist in einer vom Betriebsrat verlangten
Ausschreibung ein Datum für eine Stellenbesetzung angegeben, ist
regelmäßig keine erneute Ausschreibung erforderlich, wenn zwischen
diesem Datum und dem tatsächlichen Besetzungszeitpunkt nicht mehr
als sechs Monate vergangen sind.
Einsatz von Fremdpersonal
BAG vom 13.05.2014 – 1 ABR 50/12
Für die Mitbestimmung bei Einstellungen
nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederung der
Beschäftigten und nicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, in
dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung setzt
nicht notwendig die Begründung eines Arbeitsverhältnisses voraus.
Das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber kann auch ein Dienst- oder
Werkvertrag sein, es kann sogar ganz fehlen. Der Beschäftigte muss
aber so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein,
dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische
Weisungsrecht inne hat und die Entscheidung über den Einsatz nach
Inhalt, Ort und Zeit trifft.
Beendigung einer vorläufigen
personellen Maßnahme
BAG vom 15.04.2014 – 1 ABR 101/12
Die Beendigung einer vorläufigen
personellen Maßnahme unterliegt nicht der Zustimmung des
Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Auflösungsantrag und
Sonderkündigungsschutz
BAG vom 29.08.2013 – 2 AZR 419/12
Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers ist im
Zusammenhang mit einer Kündigung ausgeschlossen, die der Arbeitgeber
innerhalb des Zeitraumes des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15
Abs. 3 KSchG erklärt hat.
Altersdiskriminierende Kündigung im
Kleinbetrieb
BAG 23.07.2015 - 6 AZR 457/14
Ist bei einer Kündigung gegenüber einer
Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine
unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG zu
vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu
widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.
Herstellung privater Raubkopien
während der Arbeit
BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15
Kopiert ein Arbeitnehmer privat
beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter
Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen
oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“,
kann eine fristlose Kündigung auch dann berechtigt sein, wenn kein
strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vorliegt. Ob
der Arbeitgeber gegen einen anderen Beschäftigten, der an dem
Verstoß beteiligt gewesen sein soll, vorgegangen ist, ist
unerheblich, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen
verhaltensbedingter Kündigungen keine Anwendung findet.
Urlaubskürzung wegen Elternzeit
BAG 19.05.2015 - 9 AZR 725/13
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der
Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das
Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit
um ein Zwölftel kürzen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der
Kürzung das Arbeitsverhältnis noch besteht. Nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ist eine Kürzung nicht mehr möglich, auch nicht
hinsichtlich des den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden
tariflichen oder vertraglichen Urlaubsanspruchs.
Hinweis: Die Kürzung des Urlaubs muss in
jedem Fall vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erklärt werden, entweder bereits zu Beginn der Elternzeit, mit
Beginn jedes in der Elternzeit liegenden Urlaubsjahres oder ab
Kenntnis der bevorstehenden Beendigung, spätestens am letzten Tag
des Arbeitsverhältnisses.
Angemessene Ausbildungsvergütung
BAG 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
Eine Ausbildungsvergütung ist in der
Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen
Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 % unterschreitet.
Unterrichtung bei Betriebsübergang -
ao betriebsbedingte Kündigung
BAG 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
§ 613 a Abs. 5 BGB gebietet eine
Information auch über die mittelbaren Folgen eines
Betriebsübergangs, wenn diese für einen möglichen Widerspruch bei
objektiver Betrachtungsweise relevant sein können. Die Unterrichtung
über komplexe Rechtsfragen ist dann nicht fehlerhaft, wenn der
Arbeitgeber nach angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die
Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung
verlangt, eine rechtlich immerhin vertretbare Position einnimmt.
Eine auf betriebliche Gründe gestützte
außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der
ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - dann in
Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht
besteht und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für
Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende
Arbeitsleistung gegenüberstünde.
Kündigungsverbot nach
In-vitro-Fertilisation
BAG 26.03.2015 - 2 AZR 237/14
Im Fall einer Schwangerschaft nach einer
Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift
das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt
der Einsetzung der befruchteten Eizelle und nicht erst mit ihrer
erfolgreichen Einnistung (Nidation).
Altersgruppenbildung und Sozialauswahl
BAG 26.03.2015 - 2 AZR 478/13
Das KSchG gestattet die Vorname der
Sozialauswahl im Rahmen von Altersgruppen, wenn dies zur Sicherung
einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegschaft im betrieblichen
Interesse liegt. Eine solche Ausnahme von dem Grundsatz, dass die
Sozialauswahl innerhalb der gesamten Gruppe vergleichbarer
Arbeitnehmer stattzufinden hat, ist nur gerechtfertigt, wenn
innerhalb der Vergleichsgruppe nach sachlichen Kriterien
Altersgruppen gebildet werden, die prozentuale Verteilung der
Belegschaft auf die Altersgruppen festgestellt und die Gesamtzahl
der auszusprechenden Kündigungen diesem Proporz entsprechend auf die
einzelnen Altersgruppen verteilt wird. Die Beteiligung der einzelnen
Altersgruppen an dem Personalabbau hat auch im Anwendungsbereich des
§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG streng proportional zu erfolgen.
Umfang der Arbeitszeit -
Überstundenschätzung
BAG 25.03.2015 - 5 AZR 602/13
Fehlt es an einer ausdrücklichen
arbeitsvertraglichen Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit, darf
der durchschnittliche Arbeitnehmer die Klausel, er werde "in
Vollzeit" beschäftigt, so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der
Arbeitszeit 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Steht fest, dass
Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind,
kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für
jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das
Gericht den Mindestumfang geleisteter Überstunden schätzen.
Nachweispflichten bei
Arbeitnehmerüberlassung
BAG 25.03.2015 - 5 AZR 368/13
Dem Leiharbeitnehmer sind allein die in
seinem Vertragsverhältnis zum Verleiher geltenden
Vertragsbedingungen nachzuweisen. Es besteht keine Pflicht zum
Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb.
Haftung des Auszubildenden
BAG 19.03.2015 - 8 AZR 67/14
Auszubildende, die durch ihr Verhalten
bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden
verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen
Regeln wie andere Arbeitnehmer.
Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholismus
BAG 18.03.2015 - 10 AZR 99/14
Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann
verschuldet, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von
einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu
erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch
auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer
fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer
Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden.
Ausbildungsvergütung bei öffentlich
gefördertem Ausbildungsplatz
BAG 17.03.2015 - 9 AZR 732/13
Ausbildende haben Auszubildenden auch
dann eine angemessene Vergütung zu gewähren, wenn die
Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Eine an
einschlägigen Tarifverträgen ausgerichtete Ausbildungsvergütung ist
stets angemessen. Allerdings sind bei öffentlich geförderten
Ausbildungsplätzen Besonderheiten zu berücksichtigen. Hätte ohne die
Förderung der Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung gestanden und
verwertet der Ausbilder die Leistungen des Auszubildenden nicht
selbst, kommt die Ausbildung ausschließlich dem Auszubildenden
zugute, sodass der Gesichtspunkt einer Entlohnung an Bedeutung
verliert.
Klageverzichtsklausel im
Aufhebungsvertrag
BAG 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
Ein Klageverzicht in einem vom
Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als
Nebenabrede der AGB-Kontrolle. Wird er in einem Aufhebungsvertrag
erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten
außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser
Verzicht den Arbeitnehmer dann unangemessen, wenn ein verständiger
Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung
ziehen durfte.
Pausengewährung und Annahmeverzug
BAG 25.02.2015 - 5 AZR 847/13
Der Anspruch auf Vergütung wegen
Annahmeverzugs für die Zeit einer angeordneten und in Anspruch
genommenen Ruhepause erfordert einen dagegen gerichteten, vorherigen
Protest des Arbeitnehmers, der erkennen lässt, dass er an dem
betreffenden Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen Zeitpunkt
oder mit kürzerer Dauer in Anspruch nehmen will.
Neue Probezeit nach Unterbrechung des
Ausbildungsverhältnisses
BAG 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
Nach § 20 BBiG beginnt jedes
Berufsausbildungsverhältnis zwingend mit einer Probezeit. Das gilt
auch bei Vereinbarung eines rechtlich neuen Ausbildungsverhältnisses
derselben Parteien. Nur dann, wenn zu einem vorherigen
Ausbildungsverhältnis der Parteien ein derart enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass es sich sachlich um ein
Berufsausbildungsverhältnis handelt, ist eine erneute Probezeit
unzulässig. Ob ein solcher enger Zusammenhang besteht richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Dauer der
Unterbrechung, möglichen Besonderheiten der Ausbildung und dem
Anlass der Unterbrechung.
Befristung nach Erreichen des
Rentenalters
BAG 11.02.2015 - 7 AZR 17/13
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien
nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers die
befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung
sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer Altersrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer
Nachwuchskraft dient.
Vertretung als Befristungsgrund
BAG 11.02.2015 - 7 AZR 113/13
Der Sachgrund der Vertretung setzt einen
Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen
und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Er ist gegeben,
wenn der befristet Eingestellte die vorübergehend ausgefallene
Stammkraft unmittelbar vertritt und deren Tätigkeiten erledigt. Der
Zusammenhang liegt auch vor, wenn die Tätigkeit des zeitweise
verhinderten Arbeitnehmers von einem anderen Arbeitnehmer des
Arbeitgebers ausgeübt wird und dessen Aufgaben vom befristet
eingestellten Vertreter erledigt werden. Der Arbeitgeber muss den
Kausalzusammenhang und eine gegebenenfalls bestehende
Vertretungskette im Prozess nachweisen.
Urlaubsgewährung nach fristloser
Kündigung
BAG 10.02.2015 - 9 AZR 455/13
Ein Arbeitgeber gewährt durch eine
Freistellungserklärung für die Zeit nach Zugang der fristlosen
Kündigung nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die
Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos
zusagt.
Urlaub bei Wechsel in eine
Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen
Pressemitteilung vom 10.02.2015 - 9 AZR
53/14
Kann ein vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit
weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen, darf die Zahl der
Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine
Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das
Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde
bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er - in
Urlaubswochen ausgedrückt - unverändert bleibe, hat der EuGH unter
Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
ausdrücklich verworfen.
Sozialkriterien sind gleichrangig
BAG 29.01.2015 - 2 AZR 164/14
Im Rahmen der Sozialauswahl ist eine um 3
Jahre längere Betriebszugehörigkeit nicht geeignet, 3
Unterhaltspflichten aufzuwiegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete
seinerseits eine Betriebszugehörigkeit von immerhin w Jahren
aufzuweisen hat. Keinem der im KSchG genannten Sozialkriterien kommt
eine Priorität zu. Es sind stets die individuellen Unterschiede
zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern mit Blick auf die sog.
Grunddaten zu berücksichtigen und abzuwägen. Nur deutlich
schutzwürdigere Arbeitnehmer können sich mit Erfolg auf einen
Auswahlfehler berufen.
Teilzeitanspruch
BAG 20.01.2015 - 9 AZR 860/13
Lehnt der Arbeitgeber den auf das TzBfG
gestützten Teilzeitantrag des Arbeitnehmers nicht spätestens einen
Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit ab, fingiert das
Gesetz eine Vertragsänderung, d.h. die Arbeitszeit verringert sich
in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und die von ihm begehrte
Verteilung der reduzierten Arbeitszeit gilt als festgelegt. Will der
Arbeitgeber diese Vertragsänderung im Wege der Änderungskündigung
wieder beseitigen, kann er im Prozess nur solche Tatsachen
vortragen, die er dem Teilzeitverlangen vor Ablauf der einmonatigen
Frist nicht hätte entgegenhalten können.
Sittenwidrige Arbeitnehmervergütung
BAG 17.12.2014 - 5 AZR 663/13
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen
dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn
die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise
gezahlten bzw. in einem einschlägigen Tarifvertrag vorgesehenen
Vergütung erreicht.
Urlaub - Ausschluss von
Doppelansprüchen
BAG 16.12.2014 - 9 AZR 295/13
Der Anspruch auf den gesetzlichen
Mindesturlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das
laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub
gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein
neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb
mitteilen und nachweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen
Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht
(vollständig oder teilweise) erfüllt hat.
Auflösende Bedingung - volle
Erwerbsminderung
BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12
Eine in einem Tarifvertrag geregelte
auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung
einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung
endet, bewirkt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung des
Arbeitnehmers.
Befristete Arbeitszeitverringerung
BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12
Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete
Arbeitszeitverringerung kann nicht zeitlich beschränkt werden.
Betriebs- und Arbeitsvertragsparteien können aber zusätzlich zum
gesetzlichen Anspruch die Möglichkeit vorsehen, die Arbeitszeit für
eine begrenzte Dauer zu reduzieren. Gleiches gilt, wenn ein
gesetzlicher Verringerungsanspruch deshalb nicht besteht, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Betriebsbedingte Kündigung -
Organisationsentscheidung
BAG 20.11.2014 - 2 AZR 512/13
Ein dringendes betriebliches Erfordernis,
das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht, ist gegeben, wenn die
Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Betrieb nicht mehr gefordert ist.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr
benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw.
zu beschäftigen. Hängt der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs von
einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers ab, braucht diese
bei Kündigungszugang noch nicht tatsächlich umgesetzt zu sein. Es
genügt, dass sie sich konkret und greifbar abzeichnet. Es kommt
kündigungsrechtlich nicht darauf an, ob eine Entscheidung über die
Fremdvergabe von Arbeiten intern den Gesellschaftern vorbehalten und
von einem wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung getragen
war. Bei einer juristischen Person genügt es, dass derjenige, der
dazu die tatsächliche Macht hat, die betreffende Entscheidung
endgültig und vorbehaltlos getroffen hat.
Krankheitsbedingte Kündigung und BEM
BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13
Es ist Sache des Arbeitgebers, die
Initiative zur Durchführung des gesetzlich gebotenen betrieblichen
Eingliederungsmanagements (bEM) zu ergreifen. Dazu gehört, dass er
den Arbeitnehmer auf die Ziele des bEM sowie die Art und den Umfang
der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweist. Hat der
Arbeitgeber die gebotene Initiative nicht ergriffen, muss er zur
Darlegung der Verhältnismäßigkeit einer auf krankheitsbedingte
Fehlzeiten gestützten Kündigung nicht nur die objektive
Nutzlosigkeit arbeitsplatzbezogener Maßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2
KSchG aufzeigen. Er muss vielmehr auch dartun, dass künftige
Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder
Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten
vermieden werden können.
Zeugnisinhalt
BAG 18.11.2014 - 9 AZR 584/13
Bescheinigt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala,
die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu
haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note
„befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere
Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende
Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche
überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute
(„stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.
Befristung durch gerichtlichen
Vergleich
BAG 12.11.2014 - 7 AZR 891/12
Vereinbaren die Parteien in einem
gerichtlichen Vergleich die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses,
kann diese nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Vergleich zur
Beilegung einer Streitigkeit über den Fortbestand oder die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird. Hierzu gehört
auch ein Rechtsstreit, mit dem der Arbeitnehmer die Fortführung
seines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Folgevertrags
erreichen will.
Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
BAG 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
Ein Verstoß gegen das Verbot der
Konkurrenztätigkeit kann an sich eine außerordentliche Kündigung
rechtfertigen. Ist die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere
- unwirksame - Kündigung ausgelöst worden, der Wettbewerb nicht auf
eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt und
dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit nicht unmittelbar ein
Schaden zugefügt worden, ist dies bei der erforderlichen
Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Charakter eines
Wiedereingliederungsverhältnisses
BAG 24.09.2014 - 5 AZR 611/12
Ein Wiedereingliederungsverhältnis ist
als Vertragsverhältnis eigener Art auf die Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit gerichtet und nicht auf die Erfüllung der
vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Es besteht daher weder ein
vertraglicher, noch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Ein
ärztlicher Wiedereingliederungsplan indiziert die fortbestehende
Arbeitsunfähigkeit.
Annahmeverzug bei fehlender
Arbeitszeitvereinbarung
BAG 24.09.2014 - 5 AZR 1024/12
Ist in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in
Form der Arbeit auf Abruf eine bestimmte wöchentliche und tägliche
Arbeitszeit nicht vereinbart, kommt der Arbeitgeber nicht in
Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer mindestens in dem in § 12
Abs. 1 Satz 3 und 4 TzBfG bestimmten Umfang zur Arbeit heranzieht.
Das Fehlen einer Teilzeitvereinbarung führt nicht schon dann zur
Begründung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses, wenn es an einer
ausdrücklichen Teilzeitvereinbarung fehlt. Vielmehr darf sich eine
Teilzeitvereinbarung auch nicht durch Auslegung ermitteln lassen.
Herausgabeanspruch des Arbeitgebers
BAG 21.8.2014 – 8 AZR 655/13
Im Arbeitsverhältnis besteht die
Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alles, was aus der
Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu
ersetzen. Dazu gehören bei Tätigkeit in einem Krematorium
Edelmetallrückstände aus der Krematoriumsasche.
Sonderkündigungsschutz für
Schwerbehinderte
BAG 31.07.2014 - 2 AZR 434/13
Ein rechtzeitig vor Zugang der Kündigung
gestellter Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung
vermag den Sonderkündigungsschutz nur zu begründen, wenn objektiv
eine Schwerbehinderung vorliegt. Ist der Arbeitnehmer mit einem Grad
von weniger als 50, zumindest aber 30 behindert, kann er besonderen
Kündigungsschutz nur auf Grund einer Gleichstellung erlangen. Den
entsprechenden Antrag kann er vorsorglich neben dem Antrag auf
Feststellung der Schwerbehinderung stellen. Anderenfalls kann in dem
Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht
gleichzeitig ein Antrag auf Gleichstellung erblickt werden.
Erfüllung des
Weiterbeschäftigungsanspruchs begründet keinen Arbeitsvertrag
BAG 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
Stellt ein Arbeitsgericht fest, dass ein
Arbeitsverhältnis durch eine Befristung oder Kündigung nicht beendet
worden ist, ist der Arbeitgeber aufgrund des allgemeinen
Weiterbeschäftigungsanspruchs grundsätzlich auch dann für die Dauer
des weiteren Rechtsstreits zur Beschäftigung verpflichtet, wenn der
Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung nicht geltend gemacht hat.
Erfüllt der Arbeitgeber diese materiell-rechtliche Verpflichtung und
weist den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hin, dass er weder das
Arbeitsverhältnis verlängern noch ein neues begründen will, wird
damit regelmäßig kein Arbeitsvertrag begründet. Gewinnt der
Arbeitgeber im späteren Prozessverlauf, kann sich der Arbeitnehmer
nicht auf ein bestehendes neues Arbeitsverhältnis berufen.
Betriebsbedingte Kündigung und
anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit
BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12
Eine Kündigung ist nicht durch
betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn ein anderer Arbeitsplatz zu
vergleichbaren oder schlechteren Bedingungen vorhanden und frei ist
und der Arbeitnehmer - sei es auch erst nach einer dem Arbeitgeber
zumutbaren Fortbildung oder Umschulung - das Anforderungsprofil der
Stelle erfüllt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer
zumutbare Umschulungs- oder Fortbildungsmöglichkeiten anzubieten
besteht nur, wenn im Kündigungszeitpunkt feststeht, dass spätestens
nach Durchführung der Qualifizierung ein geeigneter Arbeitsplatz
vorhanden und frei ist.
Androhung nachteiliger Folgen bei
Nichteinigung
BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13
Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
nachteilige Folgen mit dem Ziel an, umstrittene eigene Forderungen
durchzusetzen, kann darin eine erhebliche, die fristlose Kündigung
rechtfertigende Verletzung von Vertragspflichten liegen. Das ist
aber nicht der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer bei zweifelhafter
Rechtslage auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt.